Allgemeine Geschäftsbedingungen

der EQUIMED Vertriebs GmbH

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich bestätigt wurden. Hinweise der Besteller auf seine Geschäftsbedingungen bedürfen der Gegenbestätigung.

2. Vertragsabschluss

Der Besteller bietet mit Unterzeichnung des Auftrages den Abschluss eines Kauf-/Werklieferungsvertrages an. Er ist an seinen Antrag vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist geschlossen, wenn der Lieferant die Annahme der Bestellung der näher bezeichneten Kaufgegenstände innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. EQUIMED wird den Besteller unverzüglich schriftlich unterrichten, wenn seine Bestellung nicht angenommen wird.

3. Preise

Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2 Zahlungen sind unmittelbar an den Rechnungssteller zu leisten.

4.3 Bei Zahlungsverzug ist EQUIMED unbeschadet der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, EQUIMED nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ist der Besteller Kaufmann, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Lieferzeit/Verzug

5.1 EQUIMED ist bemüht, die genannten Liefertermine einzuhalten. Angegebene Lieferzeiten sind jedoch stets nur annähernd und unverbindlich.

5.2 Teillieferungen sind zulässig.

5.3 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von EQUIMED setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichtigen des Bestellers voraus. Ist Installation vereinbart, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass zum angekündigten Zeitpunkt die Mitarbeiter des Lieferanten Zutritt zum vorgesehenen Standort des Gerätes haben und die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme gegeben sind. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist der Lieferant berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehrforderung zu verlangen. Kommt der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung auch nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht nach, ist der Lieferant berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Verlangt der Lieferant Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

6. Versand/Gefahrenübergang

6.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2 Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Transportschäden, Falschlieferung und Mängel zu untersuchen. Transportschäden sind gegenüber dem Beförderer geltend zu machen. Soweit der Lieferant sich zur Übernahme der Transportgefahr bereit erklärt hat, sind Ansprüche des Kunden wegen Transportschäden ausgeschlossen, falls dieser es unterlässt, die Schäden dem Transportunternehmer anzuzeigen und EQUIMED sofort zu verständigen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde EQUIMED innerhalb von 1 Woche nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Regelung des § 377 HGB.

7.2 Im Gewährleistungsfall ist der Lieferant berechtigt nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder die Wandlung zu erklären.

7.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn
a) der Mangel darauf beruht, dass der Besteller an den Kaufgegenständen Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen oder diese mit weder von EQUIMED genehmigten noch von ihr gelieferten Ersatzeilen versehen hat.
b) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung, mangelnder Pflege oder Wartung oder auf gewaltsame Einwirkungen zurückzuführen ist.
c) der Mangel auf Verschleiß beruht.

7.4 Zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist der Lieferant nur verpflichtet, wenn der Besteller seinerseits das dem Wert der mangelhaften Leistung entsprechende Entgelt gezahlt hat.

7.5 Gewährleistungsansprüche des Bestellers stehen nur diesem zu und sind nicht abtretbar, über den Wandlungs-/Minderungsanspruch hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. EQUIMED haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

7.6 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Soweit durch EQUIMED fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme der bestehenden Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Es besteht auf Verlangen Einblick in die Police zu gewähren.

7.7 Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 EQUIMED behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EQUIMED berechtigt, Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EQUIMED hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die sich aus der Weiterveräußerung der Ware oder einem sonstigen Rechtsgrund ergebenden Ansprüche tritt er im Voraus in Höhe der EQUIMED gegen ihn zustehenden Forderungen an EQUIMED ab.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und bis zur Eigentumsübertragung gegen Untergang und Verlust auf seine Kosten zu versichern.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche sowie für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Ort des Lieferanten.

10. Sonstiges

10.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie von EQUIMED schriftlich bestätigt werden.

10.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine neue Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.